Allgemeine Geschäftsbedingungen Filmerstellung B2B

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 1 Allgemeines, Geltungsbereich

(1) Die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Auftragnehmerin gelten ausschließlich. Sie gelten für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen der Auftragnehmerin. Soweit der Kunde bei Vertragsschluss keine Möglichkeit zur Kenntnisnahme hatte, finden sie gleichwohl Anwendung, wenn der Kunde die allgemeinen Geschäftsbedingungen aus früheren Geschäften kannte oder kennen musste.

(2) Entgegenstehende, von den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Auftragnehmerin abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nicht. Führt die Auftragnehmerin in Kenntnis solcher Geschäftsbedingungen des Kunden die ihr obliegende Lieferung oder Leistung aus, erkennt sie damit auch solche Bedingungen des Kunden nicht an, denen die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen der Auftragnehmerin nicht widersprechen.

(3) Die Auftragnehmerin bietet ihre Dienste nur Unternehmern an. Diese AGB gelten nur gegenüber Unternehmern und nicht Verbrauchern.

 2 Angebot, Vertragsschluss, Vertragsinhalt

(1) Die Angebote der Auftragnehmerin insbesondere auf Webseiten oder in Prospekten sind freibleibend, sofern nicht ein anderes bestimmt ist. Der Kunde kann ein Angebot der Auftragnehmerin anfragen und dieses annehmen. Grundlage des Vertrages ist die Leistungsbeschreibung gem. dem preislichen Angebot der Auftragnehmerin. Soweit der Vertrag auf einer Website zustande kommt, ist das Angebot der Auftragnehmerin eine Aufforderung zur Abgabe eines Vertragsangebotes. Macht der Kunde ein solches Vertragsangebot, kommt der Vertrag mit der Bestätigung durch die Auftragnehmerin zustande.

(2) Die Auftragnehmerin erstellt die Filme für den Kunden in dem Format MP4, alternativ auf Wunsche des Kunden auch in den Formaten Quicktime, MOV oder Windows WMV. Funktionalitäten und Anzeigenverhalten können nur im Rahmen der eingesetzten Video-Abspielprogramme gewährt werden. Der Kunde hat nur Anspruch auf einen in dem bestellten Format lauffähigen und den vereinbarten Qualitäten entsprechenden Film. Eine spezifische Funktionalität für einen bestimmten Video-Hoster (z.B. YouTube oder Vimeo) und erst recht der anschließenden Einbindung in Webseiten kann aufgrund der Vielfalt der Darstellungen und Funktionalitäten, auf die die Auftragnehmerin keinen Einfluss hat, in den verschiedenen Browsern und Systemen nicht gewährleistet werden.

(3) Bei älteren und zukünftigen Browser-Versionen sowie zukünftigen WordPress- und Plugin-Versionen kann die einwandfreie Funktionsfähigkeit nicht garantiert werden. Ist eine Optimierung für diese Versionen gewünscht, kann diese kostenpflichtig dazu gebucht werden.

(4) Kosten für benötigte Medien (Stockfotos, besondere Zeichnungen, vom Kunden gewünschte kostenpflichtige Musik) sind, sofern nicht anders vereinbart, nicht im Preis inbegriffen.

(5) Soweit die Auftragnehmerin für die Aufnahme GEMA geschützte Musik verwendet hat, wird sie den Kunden darauf hinweisen. Die Auftragnehmerin haftet nicht für eventuelle Rechtsverletzungen oder Lizenzgebühren, wenn der Kunde die Aufnahme dann an nicht der GEMA angeschlossenen Sendestellen veröffentlicht oder die GEMA Abgaben nicht abführt.

(6) Bei unvorhergesehenen Schwierigkeiten, die von Dritten verschuldet sind (Provider, Medien-Anbieter etc.) und die zu Mehrarbeit führen, ist der Kunde verpflichtet, den Mehraufwand nach Stunden anhand der vertraglich vereinbarten oder ortsüblichen, angemessenen Vergütung zu zahlen.

(7) Die Bearbeitung von Bildern (z. B. Zurechtschneiden, Retuschen, Umwandeln in RGB-Modus und in JPEG- oder PNG-Dateiformat), Zeichnungen oder Musik ist, sofern nicht gesondert vereinbart, nicht im Preis inbegriffen. Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass alle Medien in der richtigen Größe und Auflösung, im richtigen Datei- und Farbformat zur Verfügung gestellt werden. Ansonsten ist der Kunde verpflichtet, den Mehraufwand der Bearbeitung nach Stunden anhand der vertraglich vereinbarten oder ortsüblichen, angemessenen Vergütung zu zahlen.

(8) Mit Ausnahme der Sprachaufnahme ist, wenn nicht anders im Angebot vereinbart, pro Position aus dem Angebot eine Korrekturschleife mit je einer Änderung inbegriffen. Rückgängigmachung gewünschter Änderungen, Folgeänderungen und Funktions- oder Strukturänderungen sind zusätzlich vom Kunden nach Stunden, anhand der vertraglich vereinbarten oder ortsüblichen Vergütung zu zahlen, ebenso nachträglich angebrachte Änderungen nach Abnahme einer Teilleistung (etwa Skript oder Grafiken).

(9) Die Auftragnehmerin ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen oder diese durch sachkundige Dritte als Subunternehmer zu erbringen.

(10) Die Auftragnehmerin ist berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten, wenn in der Person oder dem Projekt des Kunden ein wichtiger Grund für die Verweigerung der Teilnahme besteht, insbesondere unvereinbare politische Anschauungen oder unvereinbares Geschäftsmodell.

 3 Preise, Zahlungsbedingungen, Aufrechnung, Zurückbehaltung

(1) Alle Preise sind Nettopreise zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.

(2) Die Auftragnehmerin ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine Anzahlung in angemessener Höhe zu verlangen. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, angemessene Abschlagszahlungen für bereits an den Kunden ausgelieferte Projektteile zu verlangen und insoweit Teilrechnungen nach Projektfortschritt auszustellen.

(3) Die vertragliche Vergütung gilt nur, soweit vertragliche Leistungen auch vereinbart sind. Zusatzleistungen sind nach den vertraglichen Sätzen entsprechend des Angebots, oder zu einem Stundensatz von über 115,00 €, zu vergüten. Begleitende Leistungen wie Benutzereinführungen, Dokumentationen, Schulungen, Support oder ähnliches sind nicht standardmäßig im Auftrag enthalten, sondern nur dann Vertragsinhalt, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

(4) Die Zahlung des Kunden ist sofort fällig. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass er spätestens 30 Tage nach Zugang der Rechnung in Verzug gerät. Sofern der Kunde mit der Zahlung in Verzug ist, ist er verpflichtet, für jede weitere Mahnung pauschal 5,00 € für Aufwendungen zu erstatten.

(5) Der Kunde kann nur aufrechnen, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von der Auftragnehmerin anerkannt sind oder das Aufrechnungsrecht auf Rechten des Kunden wegen nicht vollständiger oder mangelhafter Leistung aus demselben Vertragsverhältnis beruht.

(6) Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist die Auftragnehmerin wegen sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu dem Kunden befugt.

 4 Leistungszeit

(1) Der Beginn einer eventuell angegebenen Leistungszeit setzt die Abklärung aller technischen, rechtlichen und gestalterischen Fragen und die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages für die Auftragnehmerin bleibt vorbehalten.

(2) Höhere Gewalt oder bei der Auftragnehmerin oder den Subunternehmern der Auftragnehmerin eintretende Betriebsstörungen, z. B. durch Aufruhr, Seuche, Pandemie, Streik, Aussperrung, Wetterbedingungen die die Auftragnehmerin ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindert, die Leistung zu einem eventuell vereinbarten Termin oder innerhalb einer eventuell vereinbarten Frist zu liefern, verändern die Leistungszeiten um die Dauer der durch die Umstände bedingten Leistungsstörung. Führt eine entsprechende Störung zu einem Leistungsaufschub von mehr als zwei Monaten oder fällt schon vorher das Interesse des Kunden an der Vertragserfüllung objektiv weg, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

 5 Mitwirkungspflichten des Kunden, Haftung

(1) Der Kunde ist verpflichtet, der Auftragnehmerin rechtzeitig die für das Projekt erforderlichen Informationen und Materialien zu liefern (z. B. Outline-Vorgaben, Fotomaterial, Texte, Logos, Musik, Schriften oder sonstige vereinbarte Beistellungen des Kunden).

(2) Sollten Informationen, Unterlagen oder Vorlagen wie beispielsweise Logos oder Fotos nicht rechtzeitig und vollständig vorhanden sein, ist die Auftragnehmerin berechtigt, mit der Leistung nach § 4 Abs. 1 nicht zu beginnen oder behelfsmäßig mit Platzhaltern zu arbeiten. Das nachträgliche Einpflegen des verspätet übermittelten Materials zählt als Änderung des Auftrages und ist zusätzlich nach Maßgabe der vertraglich vereinbarten Stundensatzes zu vergüten. Insofern vertraglich kein Stundensatz festgehalten wurde ist ein Stundensatz von über 115,00 € zu vergüten.

(3) Sollte eine durch den Kunden verursachte Verzögerung bei der Realisierung des Auftrages von mehr als drei Wochen entstehen, behält sich die Auftragnehmerin das Recht vor, eine Zwischenrechnung zu stellen, ggf. zusätzliche Einarbeitungszeit zu berechnen oder den Auftrag nach erfolgloser Setzung einer Nachfrist vorzeitig zu beenden und die bisher erbrachten Leistungen abzurechnen.

(4) Der Kunde ist verpflichtet, erforderliche Materialien in einem gängigen, unmittelbar verwertbaren digitalen Format zu übergeben. Der Kunde stellt sicher, dass die erforderlichen

Nutzungsrechte eingeräumt werden, insbesondere auch Vervielfältigungs-, Verbreitungs- und Bearbeitungsrechte im für die Realisierung des Projekts und die Arbeit der Auftragnehmerin erforderlichen Umfang. Die Überprüfung der rechtlichen Zulässigkeit im Hinblick auf Immaterialgüter- und Urheberrecht kann nur von einem Rechtsanwalt vorgenommen werden und ist nicht Gegenstand des Auftrages.

(5) Sofern der Kunde der Auftragnehmerin körperliche oder nicht körperliche Gegenstände, insbesondere Bild-, Text- oder Tondateien, zur Verfügung stellt, welche die Rechte Dritter verletzen, ist der Kunde verpflichtet, die Auftragnehmerin auf erstes Anfordern von jeglicher Inanspruchnahme Dritter frei zu halten. Dies umfasst insbesondere auch die Kosten der Rechtsverfolgung.

(6) Der Kunde ist für die Rechtmäßigkeit und Richtigkeit seiner Vorgaben vollständig selbst verantwortlich. Die Auftragnehmerin ist weder tatsächlich noch rechtlich in der Lage, die Vorgaben des Kunden zu prüfen. Wird die Auftragnehmerin wegen Rechtsverletzungen aus solchen Vorgaben des Kunden von Dritten oder einer Behörde in Anspruch genommen, ist der Kunde verpflichtet, die Auftragnehmerin auf erstes Anfordern von jeglicher Inanspruchnahme Dritter frei zu halten. Dies umfasst insbesondere auch die Kosten der Rechtsverfolgung.

(7) Der Kunde ist damit einverstanden, dass die Auftragnehmerin die Leistung für den Kunden als Referenz auf Ihrer Website und in sonstigen Veröffentlichungen on- und offline benennt. Die Auftragnehmerin darf dafür Auszüge aus Ihrem Werk für den Kunden abbilden oder ablaufen lassen, die URL verlinken und Name, Marke und Logo des Kunden dafür nutzen. Der Kunde kann dieses Einverständnis mit Wirkung für die Zukunft aus wichtigem Grund widerrufen.

 6 Verzug des Kunden, Annahmeverzug, Rücktritt

(1) Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass die Auftragnehmerin projektbezogen arbeitet und nicht mehr als eine bestimmte Anzahl von Projekten gleichzeitig wahrnimmt. Kommt der Kunde mit seinen Beibringungs-, Mitwirkungs- oder Annahmepflichten in (Annahme-)Verzug, ist die Auftragnehmerin berechtigt, die Leistungszeit zu verschieben. Dies gilt insbesondere, wenn dadurch ein Konflikt mit anderen, bereits terminierten Projekten der Auftragnehmerin eintritt. Weiter ist der Kunde im Fall seines Verzuges verpflichtet, die bis dahin erbrachten Leistungen der Auftragnehmerin zu zahlen.

(2) Kommt der Kunde auch nach fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist seinen Mitwirkungspflichten, insbesondere aus § 5 nicht nach, kann die Auftragnehmerin von dem Vertrag zurücktreten und Schadensersatz einfordern. Dieser umfasst insbesondere die bereits verdiente Vergütung und den entgangenen Gewinn oder den nicht verdienten Gemeinkostenbeitrag abzüglich ersparter Aufwendungen der Auftragnehmerin.

(3) Kündigt der Kunde den Vertrag, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, ist der Kunde verpflichtet, die vereinbarte Vergütung abzüglich dessen zu zahlen, was die Auftragnehmerin an Aufwendungen erspart und durch anderweitige Verwendung ihrer Arbeitskraft erwirbt oder böswillig zu erwerben unterlässt. Aufgrund der projektbezogenen Terminierung durch die Auftragnehmerin kann ein anderweitiger Erwerb möglicherweise nicht kurzfristig realisiert werden. Alternativ steht der Auftragnehmerin ein Anspruch von 75 % des Teils der Vergütung zu, der auf die noch nicht erbrachte Leistung entfällt.

7 Projekt, Fertigstellung, Abnahme

(1) Die Filme werden nach Weisung des Kunden in Projektphasen hergestellt. Nach jeder Projektphase wird der Kunde zur Abnahme aufgefordert, nach Abnahme durch den Kunden beginnt die nächste Projektphase, sofern durch den Kunden nicht explizit eine unmittelbare Durchführung gewünscht wird.

(2) Die Projektphasen sind:

  • Planung / Vorabgespräche
  • Skripterstellung (Szenenbeschreibung inklusive Text für den Sprecher)
  • Filmerstellung
  • Vertonung
  • Nachbearbeitung und Gesamtfertigstellung.

(3) Die Auftragnehmerin wird jedes Teilgewerk dem Kunden liefern oder vorführen und ihn nach jeder damit abgeschlossenen Projektphase mit einer Frist von einer Woche auffordern (bei eiligen Aufträgen können kürzere Fristen gewählt werden), das Teilwerk oder das Gesamtwerk abzunehmen. Äußert der Kunde keine Änderungswünsche oder Vorbehalte innerhalb dieser Frist, gilt das Teilwerk (Gesamtwerk) als abgenommen, sofern es abnahmefähig war, also keine wesentlichen Mängel an der Teil- oder Gesamtleistung vorlagen.

(4) Der Kunde ist verpflichtet, innerhalb der Frist von einer Woche nach Zugang der Abnahmeaufforderung die Abnahme vorzunehmen, soweit das Werk Abnahmereif ist oder Vorbehalte mitzuteilen. Kommt der Kunde mit dieser Verpflichtung in Verzug, gelten die Regelungen dieses Vertrages zu den Mitwirkungspflichten und dem Annahmeverzug des Kunden, insbesondere § 5 Abs. 4 und § 6, entsprechend.

(5) Soweit nach einer Teilabnahme noch Änderungen gewünscht werden, gilt § 2 Abs. 7 entsprechend.

(6) Die  Auftragnehmerin darf sich Kopien des Produktes für eigene Werbezwecke herstellen und diese vorführen. Jedoch erst, wenn das Produkt seitens des Auftraggebers als „abgenommen“ gilt.

Die Original-Bild- und Tonmaterialien (Rohdaten) werden nach Abnahme von der  Auftragnehmerin  gelöscht. Lediglich die verwendeten Dateien im finalen Endprodukt werden von der Auftragnehmerin für zwei Jahre kostenlos und ohne Haftung für die Auftragnehmerin aufbewahrt. Nach Ablauf von zwei Jahren muss der Auftraggeber unaufgefordert entscheiden, ob das Material weiter – ab dann aber kostenpflichtig – eingelagert oder vernichtet werden soll.

 8 Nutzungsrechte

(1) Nach Abnahme und vollständiger Zahlung erwirbt der Kunde an der Gesamt-Leistung der Auftragnehmerin das einfache, nicht ausschließliche Nutzungsrecht für den angegebenen Projektzweck. Dies gilt nicht für eine Ausstrahlung in Radio, Fernsehen oder Kino sowie für derzeit unbekannte Nutzungsarten. Derartige Nutzungsrechte können auf Anfrage zusätzlich erworben werden.

(2) Die Nutzungsrechte des Kunden beziehen sich ausschließlich auf den Gesamtfilm. Einzelne Elemente des Films sind damit nicht lizenziert (ausgenommen sind Thumbnails, die als Vorschaubild angezeigt werden). Möchte der Kunde einzelne Grafiken, Illustrationen oder Sprachteile separat verwenden, bedarf dies eines zusätzlichen Erwerbs von Nutzungsrechten.

(3) Für Teilwerke, die vor der Abnahme erstellt wurden, bleiben sämtliche Rechte bei der Auftragnehmerin und wird durch ein Wasserzeichen geschützt, sie ist nicht verpflichtet, offene Dateien oder Layouts, die auf dem Computer erstellt wurden, an den Kunden herauszugeben.

(4) Soweit Werke verwendet werden, welche unter einer CC-Lizenz oder einer Open-Source-Lizenz verwendet werden, gelten diese Lizenzbestimmungen.

(5) Veröffentlicht der Kunde das Werk auf seiner Website, ist er verpflichtet, die Auftragnehmerin als Urheberin im Impressum der jeweiligen Webseite zu nennen und mit einem Link zu deren Webseite zu versehen.

 9 Mängelrechte, Verjährung

(1) Soweit der Kunde Kaufmann ist, hat er die Leistung unverzüglich nach der Übergabe oder Abnahme, soweit es nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, der Auftragnehmerin unverzüglich Anzeige zu machen. Unterlässt der Kunde diese Anzeige, gilt die Leistung als abgenommen und genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein solcher Mangel, muss die Anzeige von dem Kunden unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden, anderenfalls gilt die Leistung auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. Zur Erhaltung der Rechte des Kunden genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Dies gilt nicht, sofern die Auftragnehmerin den Mangel arglistig verschwiegen hat.

(2) Im Rahmen des Auftrages besteht Gestaltungsfreiheit. Mängelansprüche bei künstlerischen Gestaltungen bestehen nur, soweit diese Gestaltungen wesentlich von den vorvertraglichen Vorschlägen abweichen und diese Abweichungen nicht auf technische Ursachen, mangelnde Rechtseinräumungen oder mangelnde Mitwirkung des Kunden zurückzuführen sind. Werden Änderungen jenseits dessen gewünscht, sind diese zusätzlich nach Maßgabe der vertraglich vereinbarten, oder zu einem Stundensatz von über 115,00 €, zu vergüten.

(4) Werden durch den Kunden Veränderungen an der Leistung vorgenommen, so entfällt die Gewährleistung, wenn der Kunde eine entsprechende substantiierte Behauptung der Auftragnehmerin, dass erst eine solche Veränderung den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt.

(5) Werbeangaben Dritter, insbesondere von Herstellern von der Auftragnehmerin für die Leistungserbringung verwendeter Software, sind für die Auftragnehmerin nicht verbindlich.

(6) Soweit der Kunde Kaufmann ist, verjähren die Rechte des Kunden wegen Mängeln der Leistung in einem Jahr ab der Übergabe oder Abnahme der Leistung. Dies gilt auch für die Rechte des Kunden auf Schadensersatz oder Schadensersatz statt der Leistung, auch wegen sämtlicher Schäden an anderen Rechtsgütern des Kunden, die durch den Mangel entstanden sind, es sei denn, es handelt sich um Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit des Kunden oder die Auftragnehmerin hat den Mangel aufgrund Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit zu vertreten.

10 Vertragsunterlagen, Pfandrecht

(1) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Skizzen, Entwürfen, Fotografien, Grafiken, Gestaltungen und sonstigen Unterlagen behält sich die Auftragnehmerin sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie sind nicht Gegenstand des Vertrages, der Kunde kann sie nicht herausverlangen.

(2) Für die Ansprüche der Auftragnehmerin gegen den Kunden aus diesem Vertrag stellt der Kunde ein vertragliches Pfandrecht an den von dem Kunden an die Auftragnehmerin zur Bearbeitung gegebenen Gegenständen und Rechten wie insbesondere an Software, Texten, Bildern und sonstigen urheber- und immaterialgüterrechtlich geschützten Gegenständen und Rechten. Dieses vertragliche Pfandrecht sichert auch sonstige Forderungen der Auftragnehmerin gegen den Kunden, die nicht direkt aus dem Auftrag stammen, ab.

(3) Der Kunde ist verpflichtet, der Auftragnehmerin seine jeweils aktuelle Anschrift zu übermitteln, soweit und so lange das Pfandrecht besteht. Ansonsten kann der Kunde keine Rechte daraus herleiten, wenn die Auftragnehmerin die Sache für den Falle des – berechtigten – Pfandverkaufes veräußert und die Pfandverkaufsandrohung nur an die letzte, der Auftragnehmerin bekannte Anschrift, gesendet hat, sofern eine neue Anschrift für die Auftragnehmerin nicht durch Einwohnermeldeauskunft ohne weiteres ermittelbar war.

 11 Mediation

(1) Bei Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen Auftragnehmerin und Kunden, sind die Parteien verpflichtet, eine gütliche Lösung anzustreben. Kommt eine Einigung nicht zustande, verpflichten sie sich, vor der Inanspruchnahme des Rechtsweges, ihre Differenzen in einer Mediation zu schlichten. Unberührt bleibt die Möglichkeit eines Eilverfahrens im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes.

(2) Beantragt eine Partei eine Mediation bei der anderen Partei, sind beide Parteien verpflichtet, sich innerhalb von acht Tagen auf einen Mediator zu einigen. Kommt diese Einigung nicht fristgerecht zustande, ist ein anwaltlicher Mediator – wobei primär solche Mediatoren gewählt werden sollen, die eine Online-Mediation anbieten – bindend für die Parteien auf Antrag einer der Parteien von dem Präsidenten der Rechtsanwaltskammer oder einem Vertreter am Sitz der Auftragnehmerin zu bestimmen. Dies ist auch der Ort der Mediation, sofern das Kammerpräsidium keinen Vorschlag für eine Online-Mediation macht.  Die Mediationssprache ist Deutsch, es sei denn, alle Beteiligten einigen sich auf eine andere Sprache.

(3) Der Rechtsweg (oder ein alternativ vereinbartes Schiedsverfahren, soweit zutreffend) ist erst zulässig, wenn die Mediation gescheitert ist, weil (a) die Parteien einvernehmlich die Mediation für beendet erklären, (b) nach der ersten Mediation Sitzung weitere Verhandlungen von einer Partei verweigert werden, (c) der Mediator die Mediation für gescheitert erklärt oder (d) eine Einigung nicht binnen 3 Monaten nach Beginn der ersten Mediationssitzung zustande kommt, soweit die Parteien die Frist nicht einvernehmlich verlängern.

(4) Die Kosten einer erfolglosen Mediation sind von den Parteien gegenüber dem Mediator intern hälftig zu tragen. Ungeachtet dieser Regelung im Verhältnis zum Mediator bleibt es den Parteien unbenommen, diese Kosten und die einer eventuell begleitenden Rechtsberatung als Rechtsverfolgungskosten in einem anschließenden Verfahren erstattet zu verlangen, es gilt dann die jeweilige Streitentscheidung.  Kommt eine Einigung zustande, gilt die dabei vereinbarte Kostenregelung.

 12 Datenschutz

(1) Für den Vertrag werden gem. Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO Vertragsdaten erhoben (z.B. Name, Anschrift und Mail-Adresse, ggf. in Anspruch genommene Leistungen und alle anderen elektronisch oder zur Speicherung übermittelten Daten, die für die Durchführung des Vertrages erforderlich sind), soweit sie für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung oder Änderung dieses Vertrages erforderlich sind.

(2) Die Vertragsdaten werden an Dritte nur weitergegeben, soweit es (nach Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO) für die Erfüllung des Vertrages erforderlich ist, dies dem überwiegenden Interesse an einer effektiven Leistung (gem. Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO) entspricht oder eine Einwilligung des Betroffenen (nach Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO) oder sonstige gesetzliche Erlaubnis vorliegt. Die Daten werden nicht in ein Land außerhalb der EU weitergegeben, soweit dafür nicht von der EU-Kommission ein vergleichbarer Datenschutz wie in der EU festgestellt ist, eine Einwilligung hierzu vorliegt oder mit dem dritten Anbieter die Standardvertragsklauseln vereinbart wurden. 

(3) Betroffene können jederzeit kostenfrei Auskunft über die gespeicherten personenbezogenen Daten verlangen. Sie können jederzeit Berichtigung unrichtiger Daten verlangen (auch durch Ergänzung) sowie eine Einschränkung ihrer Verarbeitung oder auch die Löschung Ihrer Daten. Dies gilt insbesondere, wenn der Verarbeitungszweck erloschen ist, eine erforderliche Einwilligung widerrufen wurde und keine andere Rechtsgrundlage vorliegt oder die Datenverarbeitung unrechtmäßig ist. Die personenbezogenen Daten werden dann im gesetzlichen Rahmen unverzüglich berichtigt, gesperrt oder gelöscht. Es besteht jederzeit das Recht, eine erteilte Einwilligung zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten zu widerrufen. Dies kann durch eine formlose Mitteilung erfolgen, z.B. per Mail. Der Widerruf berührt die Rechtmäßigkeit der bis dahin vorgenommenen Datenverarbeitung nicht. Es kann Übertragung der Vertragsdaten in maschinenlesbarer Form verlangt werden. Soweit durch die Datenverarbeitung eine Rechtverletzung befürchtet wird, kann bei der zuständigen Aufsichtsbehörde eine Beschwerde eingereicht werden. 

(4) Die Daten bleiben grundsätzlich nur solange gespeichert, wie es der Zweck der jeweiligen Datenverarbeitung erfordert. Eine weitergehende Speicherung kommt vor allem in Betracht, wenn dies zur Rechtsverfolgung oder aus berechtigten Interessen noch erforderlich ist oder eine gesetzliche Pflicht besteht, die Daten noch aufzubewahren (zB steuerliche Aufbewahrungsfristen, Verjährungsfrist).

13 Referenznennung

Die Auftragnehmerin darf den Kunden in jedem Medium als Referenz nennen. Dies umfasst auch die Nennung und Benutzung evtl. geschützter Bezeichnungen oder Logos. Die Auftragnehmerin ist zur Nennung nicht verpflichtet.

14 Gerichtsstand, Erfüllungsort

(1) Die Vertragssprache ist deutsch.

(2) Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist der Geschäftssitz der Auftragnehmerin Gerichtsstand, die Auftragnehmerin ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohn- oder Geschäftssitz zu verklagen.

(3) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung oder dem Vertrag nicht ein Anderes ergibt, ist der Geschäftssitz der Auftragnehmerin Erfüllungsort.